Sonderwirtschaftszone von Kostrzyn und S³ubice
Die Sonderwirtschaftszone von Kostrzyn und S³ubice wurde mit einer Verordnung des Ministerrates vom 9. September 1997 Jahr gegründet. Die Verwaltung über die Sonderwirtschaftszone wurde einer Aktiengesellschaft mit dem gleichen Namen übergeben. Nachdem alle notwendigen Vorbereitungsaufgaben erledigt wurden, hat der Vorstand der Sonderwirtschaftszone intensive Werbungs- und Marketingtätigkeiten angefangen.
Die Sonderwirtschaftszone von Kostrzyn und S³ubice ist noch eine sehr junge, jedoch nach der Ansicht der Investoren äußerst attraktive Zone. Die ersten Jahre ihres Bestehens haben schon die Richtigkeit der Entscheidung über deren Errichtung bestätigt.
Die wichtigste Vergünstigung besteht in der Befreiung von der Körperschaftssteuer und kann bei Großunternehmen bis zu 50 % und bei kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 65 % des Investitionsvolumens betragen. Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Förderung erfolgt durch die Berechnung der förderfähigen Kosten in den drei wichtigsten Ausgabengruppen: für den Grundstückserwerb, für Aufwendungen für Bauten und Gebäude für Aufwendungen für die Ausstattung von neuen Betrieben, insbesondere für: Maschinen und Anlagen, Arbeitsgeräte und Apparatur, technische Büroausstattung, technische Infrastruktur.
Die in der SWZ K-S gewährten Beihilfen für die Unternehmen sind dem Charakter nach Regionalförderung. Das bedeutet, dass die Vergünstigungen auch zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der Investition bestimmt sind. Um die Kosten zu berechnen, die als Bemessungsgrundlage für die Förderung der neuen Arbeitsplätze dienen, werden die Arbeitskosten des Unternehmens (Bruttogehalt und Nebenkosten) für die neuen Arbeitsplätze berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren anfallen. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass die neuen Arbeitsplätze für mindestens 5 Jahre erhalten bleiben, gerechnet vom Zeitpunkt der Erteilung der Beihilfen.
Die Höhe der Beihilfen ist die gleiche wie bei den Investitionsvergünstigungen, das heißt, bis zu 65 % der Arbeitskosten bei KMU und bis zu 50 % der Arbeitskosten bei Großunternehmen. Das Mindestvolumen der Investition, das zur Inanspruchnahme der öffentlichen Förderung berechtigt, liegt bei 100 Tsd. €.
Hervorzuheben ist, dass die oben beschriebenen Grundsätze der Gewährung von öffentlichen Beihilfen in Polen seit dem 1. Januar 2001 gelten und vollständig mit den Bestimmungen der Europäischen Union zu regionalen Beihilfen übereinstimmen.
Die wichtigsten Gesetze und Vorschriften, welche die Grundsätze der Wirtschaftstätigkeit in der SWZ K-S regeln, sind:
- das Gesetz vom 20. Oktober 1994 über die Sonderwirtschaftzonen (GBl. 1994, Nr. 123, Pos. 600 m. spät. Änd.)
- das Gesetz vom 27. Juli 2002 über die Bedingungen der Zulässigkeit und die Kontrolle der öffentlichen Beihilfen für die Unternehmen (GBl. 2002, Nr. 141, Pos. 1177 mit spät. Änd.) - sog. Beihilfengesetz mit den Ausführungsvorschriften, insbesondere der Verordnung des Ministerrates vom 15. Oktober 2002 über die regionale Förderung für die Unternehmen (GBl. 2002, Nr. 186, Pos. 1544),
- die Verordnung des Ministerrates vom 9. September 1997 über die Errichtung der Sonderwirtschaftszone von Kostrzyn und S³ubice (GBl. 1997, Nr. 135, Pos. 904 mit spät. Änd.)
Die genannten Gesetze und Vorschriften bestimmen die allgemeinen Regeln bei der Erteilung der Genehmigung für die Wirtschaftstätigkeit in den Sonderwirtschaftszonen sowie für die Inanspruchnahme der öffentlichen Beihilfen (in Form von Steuervergünstigungen) im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit.
Kontakt:
Kostrzyñsko-S³ubicka
Specjalna Strefa Ekonomiczna S.A.
ul. Or³a Bia³ego 22
66-470 Kostrzyn nad Odr±
Tel. + 48 95 752 41 66
Tel. + 48 95 721 98 00
Fax + 48 95 752 41 67
e-mail: info@kssse.pl
http://www.kssse.pl
Die Sonderwirtschaftszone von Kostrzyn und S³ubice ist noch eine sehr junge, jedoch nach der Ansicht der Investoren äußerst attraktive Zone. Die ersten Jahre ihres Bestehens haben schon die Richtigkeit der Entscheidung über deren Errichtung bestätigt.
Die wichtigste Vergünstigung besteht in der Befreiung von der Körperschaftssteuer und kann bei Großunternehmen bis zu 50 % und bei kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 65 % des Investitionsvolumens betragen. Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Förderung erfolgt durch die Berechnung der förderfähigen Kosten in den drei wichtigsten Ausgabengruppen: für den Grundstückserwerb, für Aufwendungen für Bauten und Gebäude für Aufwendungen für die Ausstattung von neuen Betrieben, insbesondere für: Maschinen und Anlagen, Arbeitsgeräte und Apparatur, technische Büroausstattung, technische Infrastruktur.
Die in der SWZ K-S gewährten Beihilfen für die Unternehmen sind dem Charakter nach Regionalförderung. Das bedeutet, dass die Vergünstigungen auch zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der Investition bestimmt sind. Um die Kosten zu berechnen, die als Bemessungsgrundlage für die Förderung der neuen Arbeitsplätze dienen, werden die Arbeitskosten des Unternehmens (Bruttogehalt und Nebenkosten) für die neuen Arbeitsplätze berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren anfallen. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass die neuen Arbeitsplätze für mindestens 5 Jahre erhalten bleiben, gerechnet vom Zeitpunkt der Erteilung der Beihilfen.
Die Höhe der Beihilfen ist die gleiche wie bei den Investitionsvergünstigungen, das heißt, bis zu 65 % der Arbeitskosten bei KMU und bis zu 50 % der Arbeitskosten bei Großunternehmen. Das Mindestvolumen der Investition, das zur Inanspruchnahme der öffentlichen Förderung berechtigt, liegt bei 100 Tsd. €.
Hervorzuheben ist, dass die oben beschriebenen Grundsätze der Gewährung von öffentlichen Beihilfen in Polen seit dem 1. Januar 2001 gelten und vollständig mit den Bestimmungen der Europäischen Union zu regionalen Beihilfen übereinstimmen.
Die wichtigsten Gesetze und Vorschriften, welche die Grundsätze der Wirtschaftstätigkeit in der SWZ K-S regeln, sind:
- das Gesetz vom 20. Oktober 1994 über die Sonderwirtschaftzonen (GBl. 1994, Nr. 123, Pos. 600 m. spät. Änd.)
- das Gesetz vom 27. Juli 2002 über die Bedingungen der Zulässigkeit und die Kontrolle der öffentlichen Beihilfen für die Unternehmen (GBl. 2002, Nr. 141, Pos. 1177 mit spät. Änd.) - sog. Beihilfengesetz mit den Ausführungsvorschriften, insbesondere der Verordnung des Ministerrates vom 15. Oktober 2002 über die regionale Förderung für die Unternehmen (GBl. 2002, Nr. 186, Pos. 1544),
- die Verordnung des Ministerrates vom 9. September 1997 über die Errichtung der Sonderwirtschaftszone von Kostrzyn und S³ubice (GBl. 1997, Nr. 135, Pos. 904 mit spät. Änd.)
Die genannten Gesetze und Vorschriften bestimmen die allgemeinen Regeln bei der Erteilung der Genehmigung für die Wirtschaftstätigkeit in den Sonderwirtschaftszonen sowie für die Inanspruchnahme der öffentlichen Beihilfen (in Form von Steuervergünstigungen) im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit.
Kontakt:
Kostrzyñsko-S³ubicka
Specjalna Strefa Ekonomiczna S.A.
ul. Or³a Bia³ego 22
66-470 Kostrzyn nad Odr±
Tel. + 48 95 752 41 66
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