Wichtige Informationen
Umsatzsteuer in Polen
Stand: September 2004
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Das polnische Gesetz über die Umsatzsteuer (ustawa o podatku od towarów i usług) wurde am 11. März 2004 neu verfasst. Vor allem wurden in dem neuen Gesetz die Regelungen der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie der EG berücksichtigt. In dem neuen Gesetz wurde u.a. die innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb geregelt.
Der Grundsteuersatz für die polnische Umsatzsteuer beträgt 22%.
Ein ermäßigter Steuersatz von 7% gilt für manche Produkte und Leistungen, wie z.B. verarbeitete Lebensmittel oder Baumaterialien und -leistungen.
Ein ermäßiger Steuersatz von 3% gilt u.a. für unverarbeitete Lebensmittel. Da die Anwendung von ermäßigten Steuersätzen nicht mit der EU-Gesetzgebung konform ist, sind die ermäßigten Steuersätze nur in den Übergangsfristen bis maximal 2008 zulässig.
Innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb kann mit einem Umsatzsteuersatz von 0% besteuert werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, die gleich in allen Ländern der EU gelten.
Rechtsformen
Stand: September 2004
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Die Gewerbeausübung durch ein Einzelunternehmen oder in Form von Zweigniederlassung oder Zweigstelle ist in der polnischen Gewerbeordnung, die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in dem BGB geregelt. Alle anderen Handelsgesellschaftsformen regelt das polnische Handelsgesetzbuch (kodeks spółek handlowych) vom 15. September 2000. Die polnischen Formen der Gewerbeausübung sind den deutschen sehr ähnlich. Nur in Details können Unterschiede auftreten.
1. Zweigniederlassung (oddział)
Eine Zweigniederlassung kann durch ein ausländisches Unternehmen gegründet werden. Die Gründung ist bei jeder Rechtsform des Unternehmens zulässig.
Die Zweigniederlassung stellt einen selbständigen Teil des Unternehmens dar, d.h. kann selbständig im Rechtsverkehr auftreten und das Unternehmen vertreten. Trotzdem ist die Zweigniederlassung rechtlich und organisatorisch dem Hauptunternehmen untergeordnet und darf nur innerhalb des Gegenstandes des Hauptunternehmens tätig sein. Die Zweigniederlassung muss eine gesonderte Buchführung in polnischer Sprache führen. Sie wird in das Handelsregister eingetragen.
2. Zweigstelle (przedstawicielstwo)
Eine Zweigstelle kann durch ein ausländisches Unternehmen gegründet werden. Die Gründung ist bei jeder Rechtsform des Unternehmens zulässig. Die Zweigstelle ist ein unselbständiger Teil des Unternehmens und darf nur Werbe- und Promotionstätigkeiten für das Mutterunternehmen durchführen. Trotzdem ist die Zweigstelle zu einer gesonderten Buchführung in polnischer Sprache verpflichtet. Die Zweigstellen werden in ein Zweigstellenregister beim Wirtschaftsministerium eingetragen.
3. Einzelunternehmen (działalność na własny rachunek)
Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, welches sein Gegenstand in Warenherstellung, Handel, Bau oder Dienstleistungserbringung haben kann. Der Inhaber des Unternehmens haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen. Es gibt in dem polnischen Recht nicht die Möglichkeit für die Einzelunternehmen, durch eine Eintragung in das Handelsregister zu einem eingetragen Kaufmann zu werden.
4. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR (spółka prawa cywilnego - sp.c.)
Die Gründer einer polnischer GbR können mindestens 2 natürliche Personen sein. Die Gesellschafter haften solidarisch mit dem Gesellschafts- und Privatvermögen. Gesellschafter verpflichten sich durch den Gesellschaftsvertrag, den gemeinsamen Zweck durch das vertragsmäßige Handeln zu erreichen, insbesondere durch Leistung der Beiträge. Eine polnische GbR, welche ein Jahresumsatz von mehr als 400.000 EUR erreicht, wird vom Gesetz her automatisch in eine OHG umgewandelt.
5. Offene Handelsgesellschaft (spółka jawna - sp.j.)
Eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe unter eigener Firma führt, wenn jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen solidarisch mit den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft selbst haftet. Den Gesellschaftern steht es frei, in die Gesellschaft Einlagen zu leisten. Die OHG wird in das Handelsregister eingetragen.
6. Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa - sp.k.)
Eine Personengesellschaft, die auf die Führung eines Unternehmens unter eigener Firma gerichtet ist, in welcher den Gläubigern gegenüber zumindest einer der Gesellschafter unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen haftet (Komplementär) und die Haftung zumindest eines Gesellschafters auf die Höhe der Kommanditsumme beschränkt ist (Kommanditist). Für die Gründung ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Handelsregister notwendig.
7. Partnergesellschaft (spółka partnerska - sp.p.)
Eine Personengesellschaft, die durch Gesellschafter (Partner) zum Zwecke der Ausübung eines freien Berufes in der Gesellschaft, die das Unternehmen unter einer Firma führt, gegründet wurde.
8. GmbH (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością - sp. z o.o)
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Die Gesellschafter haften beschränkt aber solidarisch mit der GmbH bis zur Höhe der nicht geleisteten Einlagen. Das Stammkapital einer polnischen GmbH beträgt 50.000 PLN. Ein Anteil muss mindestens 500 PLN betragen. Die polnische GmbH wird von dem Vorstand vertreten. Eine GmbH, die vor dem Jahr 2001 mit einem Stammkapital von 4.000 PLN gegründet wurde, hat ein Recht, ihr Stammkapital erst bis Ende 2005 zu erhöhen.
9. Aktiengesellschaft (spółka akcyjna - S.A.)
Eine Aktiengesellschaft kann eine oder mehrere Personen gründen. Die Haftung der Gründer nach der Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Aktionäre ist ausgeschlossen. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien mit gleichem Nominalwert zerlegt. Die Höhe des Grundkapitals beträgt mindestens 500.000 PLN, der Nennwert einer Aktie - 1 PLN.
Verhandlungskapitel
Stand: September 2004
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In den Jahren 1998 bis 2002 hat die EU mit Polen die Beitrittsbedingungen verhandelt. Diese wurden in dem Beitrittsvertrag festgeschrieben. Die Regelungen des Vertrages gelten gemeinsam für alle 10 Beitrittskandidaten. Das Werk hat insgesamt fast 6.000 Seiten, auf Polen entfahlen etwa 1.000 Seiten. In dem Vertrag sind alle 31 Verhandlungskapitel zu finden. Die wichtigsten Kapitel und ihre Besonderheiten sind hier zu finden.
Quelle und Ansprechpartnerin:
Alina Träthner
Tel. (0335) 56 21 278
Fax (0335) 56 21 285
E-Mail: traethner@ffo.ihk24.de
Stand: September 2004
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Das polnische Gesetz über die Umsatzsteuer (ustawa o podatku od towarów i usług) wurde am 11. März 2004 neu verfasst. Vor allem wurden in dem neuen Gesetz die Regelungen der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie der EG berücksichtigt. In dem neuen Gesetz wurde u.a. die innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb geregelt.
Der Grundsteuersatz für die polnische Umsatzsteuer beträgt 22%.
Ein ermäßigter Steuersatz von 7% gilt für manche Produkte und Leistungen, wie z.B. verarbeitete Lebensmittel oder Baumaterialien und -leistungen.
Ein ermäßiger Steuersatz von 3% gilt u.a. für unverarbeitete Lebensmittel. Da die Anwendung von ermäßigten Steuersätzen nicht mit der EU-Gesetzgebung konform ist, sind die ermäßigten Steuersätze nur in den Übergangsfristen bis maximal 2008 zulässig.
Innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb kann mit einem Umsatzsteuersatz von 0% besteuert werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, die gleich in allen Ländern der EU gelten.
Rechtsformen
Stand: September 2004
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Die Gewerbeausübung durch ein Einzelunternehmen oder in Form von Zweigniederlassung oder Zweigstelle ist in der polnischen Gewerbeordnung, die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in dem BGB geregelt. Alle anderen Handelsgesellschaftsformen regelt das polnische Handelsgesetzbuch (kodeks spółek handlowych) vom 15. September 2000. Die polnischen Formen der Gewerbeausübung sind den deutschen sehr ähnlich. Nur in Details können Unterschiede auftreten.
1. Zweigniederlassung (oddział)
Eine Zweigniederlassung kann durch ein ausländisches Unternehmen gegründet werden. Die Gründung ist bei jeder Rechtsform des Unternehmens zulässig.
Die Zweigniederlassung stellt einen selbständigen Teil des Unternehmens dar, d.h. kann selbständig im Rechtsverkehr auftreten und das Unternehmen vertreten. Trotzdem ist die Zweigniederlassung rechtlich und organisatorisch dem Hauptunternehmen untergeordnet und darf nur innerhalb des Gegenstandes des Hauptunternehmens tätig sein. Die Zweigniederlassung muss eine gesonderte Buchführung in polnischer Sprache führen. Sie wird in das Handelsregister eingetragen.
2. Zweigstelle (przedstawicielstwo)
Eine Zweigstelle kann durch ein ausländisches Unternehmen gegründet werden. Die Gründung ist bei jeder Rechtsform des Unternehmens zulässig. Die Zweigstelle ist ein unselbständiger Teil des Unternehmens und darf nur Werbe- und Promotionstätigkeiten für das Mutterunternehmen durchführen. Trotzdem ist die Zweigstelle zu einer gesonderten Buchführung in polnischer Sprache verpflichtet. Die Zweigstellen werden in ein Zweigstellenregister beim Wirtschaftsministerium eingetragen.
3. Einzelunternehmen (działalność na własny rachunek)
Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, welches sein Gegenstand in Warenherstellung, Handel, Bau oder Dienstleistungserbringung haben kann. Der Inhaber des Unternehmens haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen. Es gibt in dem polnischen Recht nicht die Möglichkeit für die Einzelunternehmen, durch eine Eintragung in das Handelsregister zu einem eingetragen Kaufmann zu werden.
4. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR (spółka prawa cywilnego - sp.c.)
Die Gründer einer polnischer GbR können mindestens 2 natürliche Personen sein. Die Gesellschafter haften solidarisch mit dem Gesellschafts- und Privatvermögen. Gesellschafter verpflichten sich durch den Gesellschaftsvertrag, den gemeinsamen Zweck durch das vertragsmäßige Handeln zu erreichen, insbesondere durch Leistung der Beiträge. Eine polnische GbR, welche ein Jahresumsatz von mehr als 400.000 EUR erreicht, wird vom Gesetz her automatisch in eine OHG umgewandelt.
5. Offene Handelsgesellschaft (spółka jawna - sp.j.)
Eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe unter eigener Firma führt, wenn jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen solidarisch mit den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft selbst haftet. Den Gesellschaftern steht es frei, in die Gesellschaft Einlagen zu leisten. Die OHG wird in das Handelsregister eingetragen.
6. Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa - sp.k.)
Eine Personengesellschaft, die auf die Führung eines Unternehmens unter eigener Firma gerichtet ist, in welcher den Gläubigern gegenüber zumindest einer der Gesellschafter unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen haftet (Komplementär) und die Haftung zumindest eines Gesellschafters auf die Höhe der Kommanditsumme beschränkt ist (Kommanditist). Für die Gründung ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Handelsregister notwendig.
7. Partnergesellschaft (spółka partnerska - sp.p.)
Eine Personengesellschaft, die durch Gesellschafter (Partner) zum Zwecke der Ausübung eines freien Berufes in der Gesellschaft, die das Unternehmen unter einer Firma führt, gegründet wurde.
8. GmbH (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością - sp. z o.o)
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Die Gesellschafter haften beschränkt aber solidarisch mit der GmbH bis zur Höhe der nicht geleisteten Einlagen. Das Stammkapital einer polnischen GmbH beträgt 50.000 PLN. Ein Anteil muss mindestens 500 PLN betragen. Die polnische GmbH wird von dem Vorstand vertreten. Eine GmbH, die vor dem Jahr 2001 mit einem Stammkapital von 4.000 PLN gegründet wurde, hat ein Recht, ihr Stammkapital erst bis Ende 2005 zu erhöhen.
9. Aktiengesellschaft (spółka akcyjna - S.A.)
Eine Aktiengesellschaft kann eine oder mehrere Personen gründen. Die Haftung der Gründer nach der Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Aktionäre ist ausgeschlossen. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien mit gleichem Nominalwert zerlegt. Die Höhe des Grundkapitals beträgt mindestens 500.000 PLN, der Nennwert einer Aktie - 1 PLN.
Verhandlungskapitel
Stand: September 2004
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In den Jahren 1998 bis 2002 hat die EU mit Polen die Beitrittsbedingungen verhandelt. Diese wurden in dem Beitrittsvertrag festgeschrieben. Die Regelungen des Vertrages gelten gemeinsam für alle 10 Beitrittskandidaten. Das Werk hat insgesamt fast 6.000 Seiten, auf Polen entfahlen etwa 1.000 Seiten. In dem Vertrag sind alle 31 Verhandlungskapitel zu finden. Die wichtigsten Kapitel und ihre Besonderheiten sind hier zu finden.
Quelle und Ansprechpartnerin:
Alina Träthner
Tel. (0335) 56 21 278
Fax (0335) 56 21 285
E-Mail: traethner@ffo.ihk24.de



